Rechtshilfetipps bei Demos, Übergriffen und Strafverfolgung
Allgemeine Informationen zum Besuch von Demonstrationen
- nie allein, sondern möglichst als Gruppe auf Demonstrationen gehen
- im Vorfeld das Verhalten in bestimmten Situationen abklären → Ängste, Unsicherheiten klären
- angemessene Kleidung (warm, wasserfest, bequemes Schuhwerk, etc.) beachten
Unbedingt mitnehmen
- Stift und Zettel für Notizen → Gedächtnisprotokoll
- Telefonkarte und Kleingeld zum Telefonieren
- Medikamente in ausreichender Menge, die regelmäßig eingenommen werden müssen
- Essen und Trinken (am besten 0,5 Liter-Plastikflaschen)
- besser Brille als Kontaktlinsen
Nicht mitnehmen
- Adressbücher und ähnliche persönliche Aufzeichnungen
- Fotoapparat
- waffenähnliche Gegenstände (dazu zählen häufig auch Stahlkappenstiefel)
- Drogen (auch im Vorfeld keine Drogen konsumieren)
- schon vor der Demo: Akku und Karte vom Handy herausnehmen (Schutz vorm Orten)
- SMS und eventuell Rufnummern löschen bzw. Zweit-Handy für Demonstrationen benutzen
Der Ermittlungsausschuss (EA)
- Telefonnummer des EA wird durchgesagt oder als Flyer verteilt -> Nummer auf Arm notieren
- EA kümmert sich um Festgenommene (z.B. Besorgen von AnwältInnen)
- bei Festnahme den Namen des/der Betroffenen dem EA melden -> nach Freilassung beim EA zurückmelden
- nach der Demonstration ein Gedächtnisprotokoll anfertigen (Ort, Zeit, Art des Übergriffs, Name der/des Betroffenen, ZeugInnen, Anzahl, Diensteinheit und Aussehen involvierter PolizistInnen, etc.)
Verhalten bei Übergriffen
- stehen bleiben, Ketten bilden, notfalls langsam und geschlossen zurückziehen
- bei Verletzungen: Abtransport und Versorgung der Verletzten organisieren (Demo-Sanis), im Krankenhaus keine Angaben zum Geschehen machen
Bei einer Festnahme
- auf sich aufmerksam machen, den eigenen Namen laut schreien, damit umstehende Menschen auf dich aufmerksam werden und deine Festnahme ggf. beim EA melden können
- keine Aussagen gegenüber der Polizei
- nach Freilassung Gedächtnisprotokoll anfertigen und beim EA melden
Beim Abtransport
- über Rechte, aber nicht über Geschehen mit Mitgefangenen sprechen (eventuell Spitzel)
- Namen und Adressen mit Mitgefangenen austauschen -> Freigelassene geben Informationen an EA weiter
Auf der Wache
- gegenüber Polizei nur Angaben zu deiner Person:
- Name, Vorname, ggf. Geburtsname
- (Melde-)Adresse
- allg. Berufsbezeichnung (z.B. Student, AngestellteR, ...)
- Geburtsdatum und Ort
- Familienstand (z.B. ledig)
- Staatsangehörigkeit
- zwei Telefonate einfordern (EA, Anwalt/Anwältin, Angehörige)
- bei Verletzungen Arzt verlangen -> Attest einfordern
- nach Freilassung zweiten Arzt aufsuchen -> Attest
- bei beschädigten Sachen Bestätigung verlangen
- bei erkennungsdienstlicher Behandlung Widerspruch einlegen und protokollieren lassen
- selbst nichts unterschreiben
Während des Verhörs
- von vorneherein Aussage verweigern, auch gegenüber unverfänglichen Fragen am Anfang
- keine „Plaudereien", auch nicht außerhalb des Verhörs
Entnahme von körpereigenem Material zur DNA-Analyse
- Blut für Alkohol- und Drogentests, Speichel für DNA-Analyse
- der Entnahme nicht freiwillig einwilligen → richterliche Anordnung wird nötig, gegen die Einspruch eingelegt werden sollte (Anwalt/Anwältin kontaktieren)
- DNA-Analyse: Auswertung des Materials im Labor bedarf schriftliche richterliche Anordnung
- „genetischer Fingerabdruck" in zentraler Gen-Datei gespeichert → wird auch für zukünftige Ermittlungsverfahren genutzt
- nachträgliche DNA-Entnahme ist bei bereits Verurteilten bei Wiederholungsgefahr möglich
Freilassung
- bei Festnahme zur Identitätsfeststellung: sofort nach Angabe der
Personalien (bei Überprüfung der Richtigkeit der Angaben maximal 12
Stunden)
- bei Festnahme als Tatverdächtiger:
- Freilassung spätestens 24.00 Uhr des Folgetages → max. 48 Stunden
- Ausnahme: richterliche Anordnung von Untersuchungshaft (bei
schweren Straftaten bis zu 6 Monate Haft) und „Schnellverfahren"
Unterbindungsgewahrsam / Schutzhaft
- Annahme der Polizei, du könntest Straftat oder Ordnungswidrigkeit begehen
- je nach Bundesland zwischen 4 Tagen und 2 Wochen Haft
- bis zum Ende der vermeintlichen Gefährdung
- richterliche Überprüfung (spätestens nach 48 Stunden; wenn bis dahin nicht erfolgt, müsst ihr freigelassen werden)
- keine Aussagen tätigen
Schnellverfahren
- kurzer Prozess für „kleinere Delikte" (Höchststrafe 1 Jahr)
- nach Festnahme wirst du bis Prozess dabehalten (max. 1 Woche)
- keine Vorbereitungsmöglichkeit und eingeschränkte Verteidigungsrechte
- keine Aussagen tätigen, keine Prozessanträge stellen und keine ZeugInnen nennen
- innerhalb einer Woche nach Prozessende Rechtsmittel einlegen
- Anwalt/Anwältin kontaktieren -> Abwendung des Schnellverfahrens anstreben
Hausdurchsuchung
- ZeugInnen herbeiholen
- richterliche Durchsuchungsanordnung notwendig, aber oftmals auch mit „Gefahr im Verzug" begründet
- Durchsuchungsanordnung zeigen lassen und Kopie verlangen, bei „Gefahr im Verzug" den genauen Grund für die Durchsuchung erklären lassen
- Namen und Dienstnummern der BeamtInnen notieren
- Beschwerde (ohne inhaltliche Begründung) protokollieren lassen
- jeden Raum nacheinander einzeln durchsuchen lassen à sei anwesend, wenn die Räume durchsucht werden
- wird etwas mitgenommen, Beschlagnahmeverzeichnis verlangen, aber nicht unterschreiben
- wenn nichts beschlagnahmt wurde, lass dir das bescheinigen
- keine Aussagen tätigen
- danach ein Gedächtnisprotokoll anfertigen und Anwalt/Anwältin informieren
Vorladungen
- zur Beratung EA kontaktieren oder Anwalt/Anwältin aufsuchen
Aussageverweigerung als BeschuldigteR/AngeklagteR
- Aussageverweigerung in jeder Phase des Verfahrens möglich
- keine Aussagen nach Festnahme, beim Verhör oder während der Hausdurchsuchung
- bei Vorladungen der Polizei musst du nicht hingehen
- bei Vorladungen zur Staatsanwaltschaft und zum Ermittlungsrichter musst du erscheinen, aber nichts aussagen
Aussageverweigerung als ZeugIn
- zu Vorladungen der Polizei musst du nicht hingehen
- zu Vorladungen zur Staatsanwaltschaft und zum Ermittlungsrichter musst du erscheinen, aber nichts aussagen
- bei Gerichtsprozess besteht Pflicht zur Aussage, Verweigerung kann mit Ordnungsgeld oder Beugehaft durchgesetzt werden
- Ausnahme: Zeugnisverweigerungsrecht (z.B. als VerwandteR)
- Aussageverweigerungsrecht (§ 55 StPO) bei bestimmten Fragen -> Begründung für Aussageverweigerung erforderlich (sehr gefährlich)
Beugehaft
- dient dem Erzwingen von Aussagen von ZeugInnen
- Dauer von insgesamt max. 6 Monaten à auch mehrmals als kürzere Dauer möglich
- kann nur von RichterIn angeordnet werden, nicht von Staatsanwalt/Staatsanwältin
Strafbefehl
- Urteil ohne Verhandlung
- innerhalb von 2 Wochen formlosen Widerspruch (nicht begründen) dagegen einlegen
- Widerspruch kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens zurückgezogen werden
- nimmst du den Widerspruch nicht zurück, bekommst du einen normalen erstinstanzlichen Prozess; der Strafbefehl dient hierbei nur noch als Anklageschrift
- Kontakt zum EA aufnehmen
Disclaimer: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar.
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Emanzipatorische und antifaschistische Bildungs-, Aufklärungs- und Projektarbeit in Borna und im Landkreis Leipzig
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