Rechtshilfetipps bei Demos, Übergriffen und Strafverfolgung

Allgemeine Informationen zum Besuch von Demonstrationen

  • nie allein, sondern möglichst als Gruppe auf Demonstrationen gehen
  • im Vorfeld das Verhalten in bestimmten Situationen abklären → Ängste, Unsicherheiten klären
  • angemessene Kleidung (warm, wasserfest, bequemes Schuhwerk, etc.) beachten

Unbedingt mitnehmen

  • Stift und Zettel für Notizen → Gedächtnisprotokoll
  • Telefonkarte und Kleingeld zum Telefonieren
  • Medikamente in ausreichender Menge, die regelmäßig eingenommen werden müssen
  • Essen und Trinken (am besten 0,5 Liter-Plastikflaschen)
  • besser Brille als Kontaktlinsen

Nicht mitnehmen

  • Adressbücher und ähnliche persönliche Aufzeichnungen
  • Fotoapparat
  • waffenähnliche Gegenstände (dazu zählen häufig auch Stahlkappenstiefel)
  • Drogen (auch im Vorfeld keine Drogen konsumieren)
  • schon vor der Demo: Akku und Karte vom Handy herausnehmen (Schutz vorm Orten)
  • SMS und eventuell Rufnummern löschen bzw. Zweit-Handy für Demonstrationen benutzen

Der Ermittlungsausschuss (EA)

  • Telefonnummer des EA wird durchgesagt oder als Flyer verteilt -> Nummer auf Arm notieren
  • EA kümmert sich um Festgenommene (z.B. Besorgen von AnwältInnen)
  • bei Festnahme den Namen des/der Betroffenen dem EA melden -> nach Freilassung beim EA zurückmelden
  • nach der Demonstration ein Gedächtnisprotokoll anfertigen (Ort, Zeit, Art des Übergriffs, Name der/des Betroffenen, ZeugInnen, Anzahl, Diensteinheit und Aussehen involvierter PolizistInnen, etc.)

Verhalten bei Übergriffen

  • stehen bleiben, Ketten bilden, notfalls langsam und geschlossen zurückziehen
  • bei Verletzungen: Abtransport und Versorgung der Verletzten organisieren (Demo-Sanis), im Krankenhaus keine Angaben zum Geschehen machen

Bei einer Festnahme

  • auf sich aufmerksam machen, den eigenen Namen laut schreien, damit umstehende Menschen auf dich aufmerksam werden und deine Festnahme ggf. beim EA melden können
  • keine Aussagen gegenüber der Polizei
  • nach Freilassung Gedächtnisprotokoll anfertigen und beim EA melden

Beim Abtransport

  • über Rechte, aber nicht über Geschehen mit Mitgefangenen sprechen (eventuell Spitzel)
  • Namen und Adressen mit Mitgefangenen austauschen -> Freigelassene geben Informationen an EA weiter

Auf der Wache

  • gegenüber Polizei nur Angaben zu deiner Person:
    • Name, Vorname, ggf. Geburtsname
    • (Melde-)Adresse
    • allg. Berufsbezeichnung (z.B. Student, AngestellteR, ...)
    • Geburtsdatum und Ort
    • Familienstand (z.B. ledig)
    • Staatsangehörigkeit
  • zwei Telefonate einfordern (EA, Anwalt/Anwältin, Angehörige)
  • bei Verletzungen Arzt verlangen -> Attest einfordern
  • nach Freilassung zweiten Arzt aufsuchen -> Attest
  • bei beschädigten Sachen Bestätigung verlangen
  • bei erkennungsdienstlicher Behandlung Widerspruch einlegen und protokollieren lassen
  • selbst nichts unterschreiben

Während des Verhörs

  • von vorneherein Aussage verweigern, auch gegenüber unverfänglichen Fragen am Anfang
  • keine „Plaudereien", auch nicht außerhalb des Verhörs

Entnahme von körpereigenem Material zur DNA-Analyse

  • Blut für Alkohol- und Drogentests, Speichel für DNA-Analyse
  • der Entnahme nicht freiwillig einwilligen → richterliche Anordnung wird nötig, gegen die Einspruch eingelegt werden sollte (Anwalt/Anwältin kontaktieren)
  • DNA-Analyse: Auswertung des Materials im Labor bedarf schriftliche richterliche Anordnung
  • „genetischer Fingerabdruck" in zentraler Gen-Datei gespeichert → wird auch für zukünftige Ermittlungsverfahren genutzt
  • nachträgliche DNA-Entnahme ist bei bereits Verurteilten bei Wiederholungsgefahr möglich

Freilassung

  • bei Festnahme zur Identitätsfeststellung: sofort nach Angabe der Personalien (bei Überprüfung der Richtigkeit der Angaben maximal 12 Stunden)
  • bei Festnahme als Tatverdächtiger:
    • Freilassung spätestens 24.00 Uhr des Folgetages → max. 48 Stunden
    • Ausnahme: richterliche Anordnung von Untersuchungshaft (bei schweren Straftaten bis zu 6 Monate Haft) und „Schnellverfahren"

Unterbindungsgewahrsam / Schutzhaft

  • Annahme der Polizei, du könntest Straftat oder Ordnungswidrigkeit begehen
  • je nach Bundesland zwischen 4 Tagen und 2 Wochen Haft
  • bis zum Ende der vermeintlichen Gefährdung
  • richterliche Überprüfung (spätestens nach 48 Stunden; wenn bis dahin nicht erfolgt, müsst ihr freigelassen werden)
  • keine Aussagen tätigen

Schnellverfahren

  • kurzer Prozess für „kleinere Delikte" (Höchststrafe 1 Jahr)
  • nach Festnahme wirst du bis Prozess dabehalten (max. 1 Woche)
  • keine Vorbereitungsmöglichkeit und eingeschränkte Verteidigungsrechte
  • keine Aussagen tätigen, keine Prozessanträge stellen und keine ZeugInnen nennen
  • innerhalb einer Woche nach Prozessende Rechtsmittel einlegen
  • Anwalt/Anwältin kontaktieren -> Abwendung des Schnellverfahrens anstreben

Hausdurchsuchung

  • ZeugInnen herbeiholen
  • richterliche Durchsuchungsanordnung notwendig, aber oftmals auch mit „Gefahr im Verzug" begründet
  • Durchsuchungsanordnung zeigen lassen und Kopie verlangen, bei „Gefahr im Verzug" den genauen Grund für die Durchsuchung erklären lassen
  • Namen und Dienstnummern der BeamtInnen notieren
  • Beschwerde (ohne inhaltliche Begründung) protokollieren lassen
  • jeden Raum nacheinander einzeln durchsuchen lassen à sei anwesend, wenn die Räume durchsucht werden
  • wird etwas mitgenommen, Beschlagnahmeverzeichnis verlangen, aber nicht unterschreiben
  • wenn nichts beschlagnahmt wurde, lass dir das bescheinigen
  • keine Aussagen tätigen
  • danach ein Gedächtnisprotokoll anfertigen und Anwalt/Anwältin informieren

Vorladungen

  • zur Beratung EA kontaktieren oder Anwalt/Anwältin aufsuchen

Aussageverweigerung als BeschuldigteR/AngeklagteR

  • Aussageverweigerung in jeder Phase des Verfahrens möglich
  • keine Aussagen nach Festnahme, beim Verhör oder während der Hausdurchsuchung
  • bei Vorladungen der Polizei musst du nicht hingehen
  • bei Vorladungen zur Staatsanwaltschaft und zum Ermittlungsrichter musst du erscheinen, aber nichts aussagen

Aussageverweigerung als ZeugIn

  • zu Vorladungen der Polizei musst du nicht hingehen
  • zu Vorladungen zur Staatsanwaltschaft und zum Ermittlungsrichter musst du erscheinen, aber nichts aussagen
  • bei Gerichtsprozess besteht Pflicht zur Aussage, Verweigerung kann mit Ordnungsgeld oder Beugehaft durchgesetzt werden
  • Ausnahme: Zeugnisverweigerungsrecht (z.B. als VerwandteR)
  • Aussageverweigerungsrecht (§ 55 StPO) bei bestimmten Fragen -> Begründung für Aussageverweigerung erforderlich (sehr gefährlich)

Beugehaft

  • dient dem Erzwingen von Aussagen von ZeugInnen
  • Dauer von insgesamt max. 6 Monaten à auch mehrmals als kürzere Dauer möglich
  • kann nur von RichterIn angeordnet werden, nicht von Staatsanwalt/Staatsanwältin

Strafbefehl

  • Urteil ohne Verhandlung
  • innerhalb von 2 Wochen formlosen Widerspruch (nicht begründen) dagegen einlegen
  • Widerspruch kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens zurückgezogen werden
  • nimmst du den Widerspruch nicht zurück, bekommst du einen normalen erstinstanzlichen Prozess; der Strafbefehl dient hierbei nur noch als Anklageschrift
  • Kontakt zum EA aufnehmen

Disclaimer: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar.